Satzung der Stiftung Automobile Welt Eisenach>
vom 27 05 2009
1. Änderung 15.05.2014
2. Änderung 27.02.2015
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Automobile Welt Eisenach“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in der Stadt Eisenach/Thüringen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist eine dauerhafte und langfristige Traditionspflege durch Erforschung und Präsentation der Geschichte des Automobils. Dies erfolgt durch Ausstellungen, Dokumentationen und sonstige Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Automobilbaus in Eisenach sowie durch die Förderung und Verbreitung der Erkenntnisse über die Bedeutung des Automobils in technikhistorischer, kultureller, künstlerischer, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Förderung des Automobilbaumuseums in Eisenach. Sofern die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Stiftung das Automobilmuseum in Eisenach in eigener Trägerschaft betreiben und sowohl die Liegenschaften wie die Exponate und Einrichtungsgegenstände in eigener Rechtsträgerschaft übernehmen.
2. Förderung, Betreuung und Erweiterung des Archivbestandes
3. Förderung, Erschließung und Präsentation des Werkarchivs des ehemaligen Automobilwerkes Eisenach
4. Veranstaltungen und Projekte mit dem Ziel, neben der Förderung des Automobilbaues das Automobilmuseum in Eisenach überregional als Tradition und Forschungsstelle bekannt zu machen. Dies gilt vornehmlich im Hinblick auf die historische Bedeutung des Automobilstandortes Eisenach.
5. Förderung von Maßnahmen, die das Ziel haben, die Historie des Automobilstandorts Eisenach wissenschaftlich aufzubereiten
6. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Traditionsclubs des Automobils (Oldtimervereine) mit dem Zweck gemeinsamer Förderung von technischer Entwicklung und Kultur
7. Durchführung von Veranstaltungen wissenschaftlicher und allgemein-informatorischer Transparenz im Hinblick auf die Förderung und Erforschung des Automobilbaus
8. Zusammenarbeit mit der Stadt Eisenach im Hinblick auf die Förderung des Stiftungszweckes
9. Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen, die als Satzungszweck die Traditionspflege des Automobilstandortes Eisenach zum Inhalt haben
sowie sonstige Maßnahmen, die mit diesem Zweck zusammenhängen und geeignet sind, ihn mittelbar und unmittelbar zu fördern.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden die nach dieser Satzung zuständigen Organe nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar gemeinnützige, kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.
§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, insbesondere solche aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Bei Annahme von Sachwerten zum Grundstockvermögen ist sicherzustellen, dass entweder die Stiftung selbst in der Lage ist, die Kosten der Betreuung dieser Werte zu tragen oder das diese Betreuung aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten in angemessener Weise sichergestellt ist.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(4) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Darüber entscheiden Kuratorium und Vorstand gemeinsam.
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(5) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
(6) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, sofern diese mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
(7) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Zustifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.
(8) Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit kann die Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen.
(9) Die im Zuge der Vermögensumschichtungen anfallenden Gewinne wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
§ 6 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.
§ 7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium, Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Die Amtszeit der nicht geborenen Organmitglieder beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig.
(3) Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Ausscheiden eines Organmitglieds führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung fort.
(4) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz angemessener und notwendiger Auslagen.
(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei (3) Personen, dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied für Finanzen (Finanzvorstand).
Die Vorstandsmitglieder sind:
- Der Oberbürgermeister der Stadt Eisenach oder eine von ihm benannte Person als Vorsitzender des Vorstandes,
- der Vorsitzende des Vereins „Automobilmuseum Eisenach e. V.“ oder eine von ihm benannte Person als stellvertretender Vorsitzender(außer Gründungsvorstand),
- ein von der Wartburg-Sparkasse berufenes Mitglied als Finanzvorstand.
Dem Gründungsvorstand, der von den Stiftern für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen wird, gehören folgende Personen an:
- Herr Matthias Doht als Vorsitzender
- Herr Prof. Dr. Olaf Werner als stellvertretender Vorsitzender
- Herr Harald Weiß als Finanzvorstandsmitglied.
(2) Die Amtszeit des Finanzvorstandes und der gegebenenfalls von dem Oberbürgermeister der Stadt Eisenach oder dem Vorsitzenden des Vereins „Automobilmuseum Eisenach e. V.“ benannten Vertreter beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der geborenen Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende ihrer Funktion, unbeschadet des Gründungsvorstandes.
(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von dem stellvertretenden Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, darf der Finanzvorstand aufgrund der internen Vereinbarung tätig werden. Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen,
- den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen,
- die Jahresrechnung zu legen und durch einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen,
- Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung der Vorstandsaufgaben und insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei entsprechender Finanzausstattung der Stiftung einen oder bei Bedarf sogar zwei Geschäftsführer anstellen. Ebenso kann der Vorstand für seine Arbeit bei hinreichenden Mitteln die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(7) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist ein von dem Sitzungsleiter bestimmtes Vorstandsmitglied oder eine von dem Sitzungsleiter beigezogene Person. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Absatz 6, 7 dieses Paragraphen finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 (drei) und maximal 11 (elf) Mitgliedern. Durch die Wartburg-Sparkasse, dem Stadtrat der Stadt Eisenach, dem Verein „Automobilmuseum Eisenach e. V.“ und dem Allgemeinen Wartburgfahrerclub Eisenach werden maximal je 1 (ein) Mitglied und 1 (ein) Mitglied aus der Stadtverwaltung Eisenach, welches durch den/die jeweilige/n Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin benannt wird, für das Kuratorium berufen. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand bestimmt. Dies gilt auch wenn die vorgenannten Berechtigten die Benennung nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Vakanz der Position wahrnehmen. Die Frist zur Benennung eines Kuratoriumsmitgliedes durch die Entsendungsberechtigten beginnt mit der schriftlichen Aufforderung der Stiftung an den Berechtigten. Das Gründungskuratorium ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, beruft der Berechtigte nach Absatz 1 Satz 2 einen Nachfolger. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder, die von der Wartburg-Sparkasse, dem Verein „Automobilmuseum Eisenach e. V.“, dem Allgemeinen Wartburgfahrerclub Eisenach und dem Vorstand berufen werden, sowie des Gründungskuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit des Kuratoriumsmitgliedes, die vom Stadtrat der Stadt Eisenach berufen wird, endet mit Ablauf der auf die Berufung folgenden Wahlperiode des Stadtrates. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben :
1. Beratung und Überwachung des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Jahresrechnung,
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben,
4. Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
7. Abberufung des Finanzvorstandes wegen grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund.
(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens drei Kuratoriumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Kuratoriumsmitglied.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(8) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Sitzungsleiter beigezogene Person oder ein vom Sitzungsleiter bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorstand zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Absatz 7, 8 dieses Paragraphen finden entsprechende Anwendung.
§ 11 Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt oder die Satzung keine Sonderregelung vorsieht.
(2) Legt ein geborenes Organmitglied sein Amt nieder, hat es gleichzeitig gem. § 8 Abs. bzw. § 10 Abs. 1, 2 einen Nachfolger zu benennen. Die Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) Der Finanzvorstand kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Kuratorium unter Zustimmung mit jeweils einfacher Mehrheit abberufen werden. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
(4) Mitglieder des Kuratoriums können bei grober wiederholter Pflichtverletzung aus dem Kuratorium abberufen werden. Die Abberufung muss auf Vorschlag des Vorstandes von dem Gremium erfolgen, das das Mitglied des Kuratoriums berufen hat. Im Übrigen gilt Abs. 3.
§ 12 Änderungen des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, haben Vorstand und Kuratorium gemeinsam über einen Antrag auf Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung – auch in Form der Zulegung oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung – zu beschließen und umgehend bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Vor dem Beschluss ist die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst durch Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 13 Änderungen der Satzung
(1) Die Organe der Stiftung können – abgesehen von § 12 Abs. 1 – Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von ¾ (dreiviertel) der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde wirksam.
§ 14 Erlöschen der Stiftung
(1) Wird die Stiftung aufgehoben oder aufgelöst, etwa weil die ihren bisherigen Zweck nicht mehr erreichen kann, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Stadt Eisenach. Die insoweit begünstigte Stadt muss das anfallende Vermögen entsprechend den in §§ 2 und 3 dieser Satzung angegebenen Zwecken verwenden.
(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich diese im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.
§ 15 Stiftungsbehörde
(1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Thüringen.
(2) Der Stiftungsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Eisenach, den 27.05.2009
Wartburg-Sparkasse Wartburg-Sparkasse
Herr Dipl. –Kfm. Peter Bock Frau Rita Thomas
Vorstandsvorsitzender Mitglied des Vorstandes
Matthias Doht
Gründungsstifter